Die Richter des Obersten Gerichtshofs werden auf fünf Jahre vom Landtag gewählt und vom Fürsten ernannt, wobei Wiederwahl zulässig ist.
Unter Downloads finden Sie die genauen Zuständigkeiten
Die Richter des Obersten Gerichtshofs werden auf fünf Jahre vom Landtag gewählt und vom Fürsten ernannt, wobei Wiederwahl zulässig ist.
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| Rechtsgrundlage | Art. 97ff. der Verfassung (LR 101);Art. 22ff. des GOG, LGBI.2007 Nr. 348, (LR 173.30), Art. 13ff. des Richterdienstgesetzes, LGBI. 2007 Nr. 347 (LR 173.02) |
| Wahlbehörde | Landtag |
| Ernennung | Durch den Stellvertreter des Landesfürsten |
| Mandatsperiode 1. Senat | 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2014 |
| Mandatsperiode 2. Senat | 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2014 |