Zur Einschränkung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gelten für die ordentlichen Gerichte folgende Massnahmen:
a) Mit dem Einverständnis der Parteien können mündliche Verhandlungen und Anhörungen unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel (Videokonferenz, Telefonkonferenz, Telefonat o.ä.) auch ohne persönliche Anwesenheit der Parteien durchgeführt werden.
b) Möglichkeit zur Erstreckung von Fristen gemäss Art. 2 f. VJBG.